Satzung Verband für Physiotherapie

Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e.V.

(errichtet am 30.10.1948, neu errichtet am 29.5.1965, neu errichtet am 1.5.1978, neu errichtet am 13.5.1983, neu errichtet am 30.5.1987, neu errichtet am 6.8.1988, neu errichtet am 6.5.1989, neu errichtet am 26.5.1990, neu errichtet am 11.5.1991, neu errichtet am 14.5.1994, neu errichtet am 16./17.6.1995, neu errichtet am 7./8.6.1996, neu errichtet am 30./31.5.1997, neu errichtet am 31.5./1.6.2002, neu errichtet am 20./21.6.2003, neu errichtet am 12./13.6.2009, neu errichtet am 20./21.6.2014, neu errichtet am 06.06.2015, neu errichtet am 22.06.2019, neu errichtet am 17.06.2022, neu errichtet am 10.06.2023).

§ 1 Name, Wirkunsgbereich und Sitz des Vereins 

  1. Der Verein trägt den Namen „Verband für Physiotherapie – Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e. V.".
  2. Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
  3. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg.
  4. Die Dauer des Bestehens des Vereins ist unbegrenzt.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. 
Der Verein bezweckt auf der Grundlage freiwilliger Mitgliedschaft den Zusammenschluss der Berufe in der Physiotherapie zur Wahrnehmung der Interessen, die sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit ergeben.

Er will zur Förderung der Physikalischen Therapie beitragen und im Zusammenwirken mit anderen der Volksgesundheit dienenden Organen für die Verbreitung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Physikalischen Therapie und deren praktische Anwendung durch die Mitglieder des Vereins Sorge tragen.

In diesem Sinne kann der Verein auch zur Berufsausbildung und Erhöhung der beruflichen Qualifikation, auch zum Zwecke der Qualitätssicherung auf dem Gebiet der Physikalischen Therapie durch Aus-, Fort- und Weiterbildung von Vereinsmitgliedern und anderen Personen tätig werden.

2.
Der Verein vertritt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Legislative, Ministerien, sonstigen Behörden, Organisationen und Verbänden und erstrebt den Abschluss von Vereinbarungen mit Versicherungsträgern jeder Art.

Zum Aufgabengebiet des Vereins gehören ferner die Behandlung arbeitsrechtlicher, vergütungs-, gebühren- und sozialrechtlicher Fragen sowie Maßnahmen zur Wahrung lauteren Wettbewerbs und berufsständischen Wohlverhaltens unter den Mitgliedern der physiotherapeutischen Berufe.

3.
Der Verein verfolgt keinen politischen oder religiösen Zweck und hat weder die Aufgaben eines geschäftlichen Unternehmens noch die eines Kartells.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. 
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer die Erlaubnis für die Berufsausübung eines Berufes in der Physiotherapie nach den jeweils im Wirkungsbereich des Vereins geltenden Bestimmungen erfüllt.

2.
Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sich aber in einer nach den o.g. Bestimmungen für die Berufsausübung geforderten Ausbildung befinden, können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.

Sie erhalten kein aktives und passives Wahlrecht.

3. 
Andere Leistungserbringer aus dem Heilmittelbereich können die außerordentliche Mitgliedschaft dann erwerben, wenn ihre Aufnahme dem Wohl und Interesse des Vereins förderlich ist.

Sie erhalten kein aktives oder passives Wahlrecht.

4. 
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

5. 
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein soll schriftlich erfolgen. Er ist an die zuständige Landesgruppe des Vereins zu richten. Eine Antragstellung kann auch digital erfolgen, soweit dies technisch ermöglicht wird.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe.

Die Annahme des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Die Ablehnung des Antrages, welche keiner Begründung bedarf, ist dem Antragsteller mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

Gegen die Ablehnung des Antrages steht dem Antragsteller die Beschwerde zu. Diese ist innerhalb eines Monats schriftlich bei der Landesgruppe einzulegen. Die Frist beginnt mit dem 2. Tag nach der Absendung der Mitteilung über die Ablehnung des Aufnahmeantrages. Über die Beschwerde entscheidet der Bundesvorstand; dessen Entscheidung bedarf keiner Begründung.

6. 
Sofern noch keine Landesgruppe besteht, ist der Antrag auf Aufnahme an eine Landesgruppe eigener Wahl zu richten. Über Annahme und Ablehnung des Antrages entscheidet der Landesgruppenvorstand.

7. 
Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die sich um die Aktivitäten des Vereins oder der Physiotherapie im Allgemeinen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder brauchen weitere Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Sie werden auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesdelegiertenversammlung ernannt. Sie erhalten kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 4 Rechte der Mitglieder

1.
Alle Mitglieder sind berechtigt, vom Verein Rat und Auskunft in allen den Beruf betreffenden Angelegenheiten einzuholen und Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins zu verlangen.

Sie haben das Recht, seine Einrichtungen - insbesondere die zur Berufsfortbildung - zu benutzen, soweit sie die in dieser Satzung festgelegten Kriterien für die einzelnen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen erfüllen.

2. 
Mitglieder erhalten kostenfrei die Vereinszeitschrift. Diese kann auch ausschließlich digital veröffentlicht werden.

Mitgliedern ist es gestattet das Vereinslogo zu verwenden. Zur Nutzung im allgemeinen Schriftverkehr der Praxis (z.B. Briefpapier, Visitenkarten und Praxisschildern) kann das Logo verwendet werden.

Die Verwendung außerhalb des allgemeinen Schriftverkehrs, insbesondere die Verwendung auf Werbegaben - wie Kugelschreibern, T-Shirts, Kalendern - bedarf der Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Vorstandes. Die Nutzung des Vereinslogos kann insbesondere untersagt werden, wenn die Nutzung in einer den vereinsschädigenden oder den Vereinsinteressen zuwiderlaufenden Weise erfolgen könnte.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. 
Die Mitglieder haben die Satzung des Vereins einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane und der Gliederungen des Vereins zu befolgen, die Beitrage und sonstigen Entgelte nach dieser Satzung zu zahlen und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck und den Interessen des Vereins schadet.

2.
Bei einer Statusänderung eines Mitgliedes vom Selbständigen zum Angestellten, vom Angestellten zum Rentner oder vom Selbständigen zum Rentner, hat dieses Mitglied dies dem Verein gegenüber schriftlich anzuzeigen.

Unterbleibt diese Anzeige, so kann der Verein die zuletzt geforderten Beiträge bis zur Bekanntgabe der Statusänderung einfordern.

Bei einer Statusänderung vom Praktikanten zum Angestellten oder vom Angestellten zum Selbständigen kann der Verein für die gesamte Zeit, in welcher er aufgrund mangelnder Information über die Statusänderung den früheren Beitrag eingezogen hat, den tatsächlich angefallenen Beitrag einfordern. Das Mitglied verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Verjährungseinreden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. 
Die Mitgliedschaft endet 

  1. mit dem Tode des Mitgliedes;
  2. durch Aufgabe der Ausbildung;
  3. durch Austritt aus dem Verein;
  4. durch Ausschluss aus dem Verein;
  5. durch Streichung der Mitgliedschaft

2.
Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist per Postbrief mit eigenhändiger Unterschrift an den Vorstand der Landesgruppe oder an den Vorstand des Vereins zu richten.
 

3.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,

  1. wenn dem Mitglied die Berufsausübung von einer Behörde untersagt wird;
  2. wenn das Mitglied in einer anderen Organisation die Stellung eines Organs innehat oder Mitglied eines Organs ist, sofern diese Organisation gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt wie der Verein;
  3. wegen Schädigung der Vereinsinteressen oder wegen eines ehrenrührigen Verhaltens, wenn im letzteren Fall das Ansehen des Vereins den Ausschluss erfordert. Als eine Schädigung der Vereinsinteressen ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied durch Aktivitäten die Interessen eines Vereins oder einer sonstigen Organisation fördert, deren Betätigung den Interessen des hiesigen Vereins zuwiderläuft;
  4. wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen vom Verein insbesondere mit den Versicherungsträgern geschlossene Verträge verstößt.

4. 
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der Landesgruppe. Gehört der Betroffene dem Vorstand der Landesgruppe oder dem Bundesvorstand an, so erfolgt der Ausschluss durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Betroffenen der Sachverhalt, der den Gegenstand des Ausschlussverfahrens bildet, im Wesentlichen schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen sich schriftlich zu rechtfertigen.

Das Ausschlussgremium kann auch von sich aus die mündliche Anhörung des Betroffenen anordnen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes der Landesgruppe kann der Betroffene innerhalb eines Monats beim Vorstand der Landesgruppe schriftlich Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem zweiten Tag nach Absendung der Mitteilung des Ausschlusses an den Betroffenen.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Über den Einspruch entscheidet der Bundesvorstand.
Macht der Betroffene von dem Recht, gegen den Ausschließungsbeschluss des Landesgruppenvorstandes Einspruch einzulegen, keinen Gebrauch oder versäumt er die Einspruchsfrist, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Gegen einen von der Bundesdelegiertenversammlung erlassenen Ausschließungsbeschluss ist innerhalb des Vereins kein Rechtsmittel gegeben.

5.
Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Landesgruppenvorstandes oder durch den Bundesvorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand der Landesgruppe oder durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat, es sei denn, die Bundesdelegiertenversammlung bestimmt etwas anderes

Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

In dem Mahnschreiben muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn das Mahnschreiben als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief, der an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Betroffenen gerichtet ist, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Auch nach der Streichung der Mitgliedschaft bleibt der Betroffene zur Zahlung der Beitragsschuld verpflichtet.

Bereits nach dreimonatigem, aufeinanderfolgendem Ausbleiben einer Beitragszahlung eines Mitglieds erlischt bis zur Begleichung das Recht auf Erhalt jeglicher Informationen des Vereins an sein Mitglied. Ein Recht auf Herstellung, Versendung oder Übermittlung einer Fachzeitschrift besteht dann ebenso nicht mehr.

6.
Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen sind, können nur mit Zustimmung des Bundesvorstandes wieder Mitglied werden.

§ 7 Gliederung des Vereins

1.
Der Verein ist im Bereich der Bundesrepublik Deutschland gegliedert in Bezirksstellen und Landesgruppen. Sie sind unselbständige Gliederungen ohne Rechtsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts bzw. Vereinsrechtes.

2.
Die Landesgruppen führen ihre Aufgaben im Rahmen der vom Bundesvorstand gegebenen Richtlinien durch und verwalten sich selbst.

Über die satzungsgemäße Verwendung der ihnen zugeteilten Beitragsanteile entscheiden sie in eigener Zuständigkeit. Über die Beitragsanteile und finanziellen Anteile an Einnahmen entscheidet der Bundesvorstand.

Für Ausgaben über eine einmalige Höhe von mindestens 5.000,00 Euro oder über wiederkehrende Ausgaben mit einem Gesamtvolumen von mindestens 5.000,00 Euro muss die Einwilligung des Vorstandes eingeholt werden. Die Begründung von Arbeitsverhältnissen wird von dieser Regelung nicht betroffen.

Unberührt bleibt das jeweilige Kontrollrecht des Vorstandes.

3.
Die Bezirksstellen unterstehen den Landesgruppen, die Landesgruppen unterstehen dem Bundesvorstand.

4.
Im übrigen Wirkungsbereich des Vereins ist eine solche Gliederung vorerst nicht vorgesehen. Die dort ansässigen Mitglieder können einer Landesgruppe ihrer Wahl beitreten.

§ 8 Die Bezirksstellen 

1.
Bezirksstellen werden von dem Landesgruppenvorstand mit Zustimmung der Bundesdelegiertenversammlung gebildet.

2.

Der Vorstand der Bezirksstelle wird von den Mitgliedern der Bezirksstelle auf vier Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl, im Regelfall längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten nach Beendigung der Amtszeit, im Amt. Sollte eine Bezirksstelle nicht besetzt werden können, weil ein Bezirksvorsitzender ausgeschieden ist und ein Vertreter oder Nachfolger nicht existiert bzw. gefunden werden kann, wird die Bezirksstelle bis zur Neuwahl vom Landesvorsitzenden geführt, welcher dann auch in alle Rechte und Pflichten des jeweiligen Bezirksvorsitzenden eintritt.

3.
Der Bezirksstelle obliegt die unmittelbare Betreuung der Mitglieder sowie die Durchführung der ihr vom Landesgruppenvorstand übertragenen Aufgaben.

 

§ 9 Die Landesgruppen 

1.
Der Vereinsbereich wird in Landesgruppen aufgeteilt, deren Begrenzungen von der Bundesdelegiertenversammlung festgesetzt werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

2.
Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt über eine Neugliederung, Neuerrichtung oder Auflösung von Landesgruppen mit 2/3 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3.
Die Landesgruppe wird von einem Vorstand geleitet. Der Vorstand der Landesgruppe besteht aus einem Vorsitzenden (Landesgruppenvorsitzender), einem stellvertretenden Vorsitzenden und den Bezirksvorsitzenden, im Fall deren Verhinderung dem jeweiligen Stellvertreter.

4.
Der Vorsitzende der Landesgruppe und sein Stellvertreter werden von der Landesgruppenversammlung der Landesgruppe auf vier Jahre gewählt.

Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl, im Regelfall längstens jedoch bis auf die Dauer von drei Monaten, im Amt.

Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied der Landesgruppe, welches von einem Mitglied des jeweiligen Wahlgremiums vorgeschlagen wird.

Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet der Landesgruppenvorsitzende oder dessen Stellvertreter während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Landesgruppenversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

5.
Der Landesgruppe obliegt neben den sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben die Betreuung der Bezirksstellen und die Ausrichtung ihrer Tätigkeit nach den vom Bundesvorstand gegebenen Richtlinien.

In Wahrnehmung der Interessen des Vereins im Bereich der Landesgruppe hält sie die Verbindung mit den in ihrem Bereich zuständigen Behörden, mit den entsprechenden regionalen ärztlichen Verbänden und Organisationen sowie mit den in ihrem Bereich zuständigen Versicherungsträgern bzw. deren Verbänden.

6.
Der Landesgruppenvorsitzende, im Fall dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, ist bevollmächtigt, für den Bereich der Landesgruppe Verträge und Vereinbarungen mit Versicherungsträgern und/oder deren Verbänden im Rahmen der vom Bundesvorstand gegebenen Richtlinien namens des Vereins zu schließen.

Daneben obliegt der Landesgruppe die rechtlich-wirtschaftliche Beratung der Mitglieder. Die rechtliche Beratung hat in Koordination mit der Rechtsabteilung des Vereins zu erfolgen.

7.
Bei der Landesgruppe ist eine Landesgeschäftsstelle einzurichten, die die Geschäfte der Landesgruppe und der Bezirksstellen führt.
Sie untersteht den Weisungen des Landesgruppenvorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung dessen Stellvertreter.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Bundesdelegiertenversammlung,
  3. der Bundesvorstand.

§ 11 Der Vorstand

1.
Der Vorsitzende (Präsident) und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand (Präsidium) im Sinne des § 26 BGB.

Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

Von dieser Befugnis darf der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende länger als 2 Wochen verhindert ist, selbst zu handeln.

Der Vorsitzende kann andere Personen schriftlich bevollmächtigen, ihn im Rahmen bestimmter Geschäfte zu vertreten.

2.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Bundesdelegiertenversammlung auf vier Jahre, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtsdauer bleiben sie bis zur Neuwahl, im Regelfall längstens jedoch für drei Monate, im Amt.

Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen mittels geheimer Stimmangabe.

Wählbar ist jedes Mitglied des Bundesvorstandes.

Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

Gleichzeitiger Vorsitz bzw. stellvertretender Vorsitz und Vorsitz in einem Landesgruppenvorstand sind möglich.

§ 12 Die Bundesdelegiertenversammlung

1.
Die Bundesdelegiertenversammlung wird von den Bezirksvorsitzenden und den Landesvorsitzenden, die selbst nicht Bezirksvorsitzende sind, gebildet. Sie stellt die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB dar.

2.
Die einem Bezirksvorsitzenden zustehende Stimmenzahl richtet sich nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder seines Bezirkes am Ende des letzten Quartals vor der Einberufung der Bundesdelegiertenversammlung.

Für je angefangene 10 Mitglieder hat der Bezirksvorsitzende eine Stimme.

Die Bezirksvorsitzenden können die auf sie entfallenden Stimmen nur einheitlich abgeben.

Die Landesgruppen teilen dem Vorstand die Mitgliederzahlen ihrer Bezirksstellen gemäß Satz 1 mit.

Der Bezirksvorsitzende wird in der Bundesdelegiertenversammlung im Fall seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Bezirksvorsitzenden vertreten. Eine Stimmübertragung auf Dritte ist unzulässig.

Einem Landesvorsitzenden, der selbst nicht Bezirksvorsitzender ist, steht keine Stimme zu.

3.
Die ordentliche Bundesdelegiertenversammlung findet alljährlich statt.

Außerordentliche Bundesdelegiertenversammlungen müssen einberufen werden, wenn wenigstens 1/3 der Bezirksvorsitzenden oder eine Anzahl von Bezirksvorsitzenden, die 1/3 der gesamten Stimmen haben, die Einberufung unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorsitzenden oder im Fall von dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, verlangt.

Die Bundesdelegiertenversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, insbesondere wenn der Bundesvorstand die Einberufung verlangt.

4.
Die Bundesdelegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Diese können sich im Falle der Einberufung eines Geschäftsführers bedienen.

Sie ist beschlussfähig, wenn sie unter Angabe der zumindest vorläufigen Tagesordnung zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder die erschienenen Mitglieder mehr als die Hälfte der gesamten Stimmen haben.
Ist dies nicht der Fall, so ist die Bundesdelegiertenversammlung innerhalb der nächsten drei Monate mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, wobei sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

5.
Die Bundesdelegiertenversammlung hat außer den sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen, den Geschäftsbericht entgegenzunehmen und die Richtlinien für die gesamte Vereinsarbeit festzulegen.

Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB und des Bundesvorstandes.

6.
Die Bundesdelegiertenversammlung ist berechtigt, die Satzung mit einer 2/3-Mehrheit zu ändern oder zu ergänzen.

7.
Die Bundesdelegiertenversammlung ist befugt, Bezirksvorsitzende und deren Stellvertreter aus wichtigem Grund von ihrem Amt abzuberufen.

8.
Die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten.
Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

9.
Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens drei Wochen vor Beginn der Bundesdelegiertenversammlung in schriftlicher Form der Bundesgeschäftsstelle vorliegen.

10.
Die Bundesdelegiertenversammlung tagt nicht öffentlich.
Über die Zulassung von Beratern, Gästen und Pressevertretern beschließt der Vorstand.

§ 13 Der Bundesvorstand

1.
Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Landesgruppenvorsitzenden.

Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt diesen der stellvertretende Vorsitzende. Die Landesvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die stellvertretenden Landesvorsitzenden vertreten.

2.
Ehrenamtliche und hauptamtliche Funktionen in einer artverwandten Organisation dürfen die Mitglieder des Bundesvorstandes nur mit Zustimmung des Bundesvorstandes ausüben.

3.
Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtsperiode aus seinem Amt aus, so wählen die übrigen Mitglieder des Bundesvorstandes aus ihrer Mitte den jeweiligen Nachfolger; dessen Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden durch die Bundesdelegiertenversammlung.

4.
Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt in der Regel schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen; in dringenden Fällen kann die Einberufung mündlich, fernmündlich und/oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche erfolgen.

Zur Einberufung bedarf es einer zumindest vorläufigen Tagesordnung.

Die Bundesvorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zumindest ein Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes dies vom Vorsitzenden schriftlich verlangt.
Wird dem Verlangen nicht innerhalb von vier Wochen entsprochen, sind die Bundesvorstandsmitglieder, die die Einberufung des Bundesvorstandes verlangt haben, befugt, selbst die Sitzung des Bundesvorstandes einzuberufen.

Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Bundesvorstandsmitglieder anwesend ist.
Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine weitere Bundesvorstandssitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Bundesvorstandsmitglieder beschlussfähig ist; hierauf muss bei der Einberufung hingewiesen werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Bundesvorstandssitzung.

Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens drei Bundesvorstandsmitgliedern muss schriftlich abgestimmt werden.

Die Bundesvorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende nach näherer Maßgabe dieser Satzungsbestimmung. Ist auch dieser verhindert, so leitet das älteste anwesende Mitglied des Bundesvorstandes die Sitzung.

Die Beschlüsse des Bundesvorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Bundesvorstandssitzung, die Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Der Bundesvorstand kann einen Beschluss auch auf schriftlichem Wege mit einfacher Stimmenmehrheit fassen, sofern dieses Verfahren mit einfacher Mehrheit beschlossen wird und der Vorsitzende Teil dieser Mehrheit ist.

5.
Der Bundesvorstand hat die gesamte Tätigkeit des Vereins zu leiten, die Arbeit der Landesgruppen und Bezirksstellen einheitlich auszurichten und für die Durchführung der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung zu sorgen.

Er vertritt die Ziele des Vereins gegenüber den obersten Behörden, Ministerien, Körperschaften und Gerichten, gegenüber den ärztlichen Verbänden und Organisationen sowie gegenüber den Spitzenverbänden der Versicherungsträger, mit denen er Verträge und Vereinbarungen abschließen kann.

6.
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, ist jederzeit berechtigt, die Versammlung einer Landesgruppe, einer Bezirksstelle, der Bezirksvorsitzenden, der Vorstände der Bezirksstellen oder Landesgruppen einzuberufen.
In diesem Fall bestimmt er die Tagesordnung und leitet die Versammlung.

Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter übt dieses Recht im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand aus, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.

7.
Der Bundesvorstand ist befugt, Vorsitzende der Landesgruppen und deren Stellvertreter nach Anhörung des Landesgruppenvorstandes von ihrem Amt abzuberufen. In diesem Fall ist eine 2/3 - Mehrheit erforderlich.

8.
In Angelegenheiten, die der Bundesdelegiertenversammlung zur Entscheidung vorbehalten sein sollen, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung der Bundesdelegiertenversammlung aufgeschoben werden kann, ist der Bundesvorstand berechtigt, selbst zu handeln.

In diesem Fall ist eine 2/3 - Mehrheit erforderlich.

9.
Der Bundesvorstand hat am Sitz des Vereins eine Bundesgeschäftsstelle einzurichten, die den Weisungen des Vorsitzenden untersteht.

§ 14 Fachliche Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Vereins

1.
Für von ihm bestimmte Fachbereiche errichtet der Bundesvorstand Fachreferate, Arbeitsgemeinschaften und/oder bestellt Sachverständigenkommissionen, die sich aus Experten aus Wissenschaft, Lehre und Praxis zusammensetzen können.

2.
Die Mitglieder der fachlichen Einrichtungen werden vom Bundesvorstand festgelegt.

3.
Der Bundesvorstand legt zudem eine Geschäftsordnung für die fachlichen Einrichtungen fest.

4.
Aus ihrer Mitte wählen die jeweiligen Mitglieder der fachlichen Einrichtung mit einfacher Mehrheit einen Leiter und einen Stellvertreter des Leiters.

Die Amtszeit des Leiters und seines Stellvertreters wird in der jeweiligen Geschäftsordnung gemäß Ziffer 3. festgelegt.

Leiter und Stellvertreter des Leiters kann jedes Mitglied der fachlichen Einrichtung sein.

5.
Der Bundesvorstand berät und beschließt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Fachreferate, Arbeitsgemeinschaften und der Sachverständigenkommissionen über Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie über fachliche Fragen, die den Beruf betreffen.

In Erfüllung des Zweckes setzt er Kriterien für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere auch für die Qualifikationsvoraussetzungen der Teilnehmer, spricht Anerkennungen aus und verleiht Prädikate nach von ihm festgelegten Maßstäben.

6.
Bei Bedarf können zusätzlich bei den Landesgruppen für bestimmte Fachbereiche Fachberater bestellt werden. Dafür muss die Einwilligung des Bundesvorstandes vorliegen.

§ 15 Offizielles Verbandsorgan

Der Verein kann ein offizielles Verbandsorgan für den Verein herausgeben oder einer Zeitschrift für Physiotherapie ein dahingehendes Recht verleihen, sich als offizielles Verbandsorgan zu bezeichnen.

§ 16 Bundesgeschäftsführer

1.
Der Bundesgeschäftsführer wird vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich bestimmt

2. 

Er hat folgende Aufgaben:

• Leitung und Überwachung der Bundesgeschäftsstelle,

• Beratung des Vorstandes

• Erledigung von Aufgaben, welche vom Vorstand auf ihn übertragen worden sind.

3. 

Der Bundesgeschäftsführer ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle und neben dem jeweiligen Landesvorsitzenden auch der Vorgesetzte der jeweiligen Mitarbeiter in der Landesgruppe. Er ist zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern des Verbandes befugt. In Landesgruppenangelegenheiten erfolgt zuvor eine Abstimmung mit dem jeweiligen Landesgruppenvorsitzenden, in Angelegenheiten der Bundesgeschäftsstelle mit dem Präsidenten. Die Rechte des Präsidiums und der Landesgruppenvorsitzenden bleiben unberührt.

4. 
Er und/oder sein Stellvertreter nehmen an den Vorstandssitzungen, der Bundesdelegiertenversammlung sowie an Bundesvorstandssitzungen teil.

5.
Er soll eine Person mit Führungserfahrung sein und möglichst ein betriebswirtschaftliches und/oder juristisches Studium vorweisen. Er darf ehrenamtliche oder hauptamtliche Funktionen in einer artverwandten Organisation nur mit Einwilligung des Bundesvorstandes ausüben.

6.
Er erhält eine vom Vorstand festzusetzende Vergütung.

§ 17 Rechtsabteilung

1.
Der Verein verfügt über eine Rechtsabteilung.

2.
Die Rechtsabteilung muss von einem Volljuristen geleitet werden. Dieser wird als Justitiar bzw. Leiter der Rechtsabteilung bezeichnet.

3.
Die Rechtsabteilung berät den Vorstand, den Bundesvorstand, die Landesgruppen, die Bezirksstellen und die Mitglieder.

4.
Die rechtlichen Interessen des Vereins werden von der Rechtsabteilung koordiniert nach außen vertreten. Dabei ist auf eine einheitliche Beratung und Darstellung Acht zu geben.

5.
Ein Vertreter der Rechtsabteilung nimmt an Vorstandssitzungen, der Bundesdelegiertenversammlung sowie an Bundesvorstandssitzungen teil.

6.
Die Vertreter der Rechtsabteilung erhalten eine vom Vorstand festzusetzende Vergütung.

§ 18 Prüfung von Jahresabschlüssen

1.
Der Jahresabschluss der Bundesgeschäftsstelle und der Landesgruppen ist von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und/oder steuerberatenden Berufe nach Maßgabe der "Verbindlichen Grundsätze des VPT für die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen" aufzustellen und gegebenenfalls zu prüfen.

2.
Eine Prüfung der Jahresabschlüsse oder Sonderprüfungen durch den Vorstand und/oder durch einen Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und/oder steuerberatenden Berufe kann durch den Vorstand angeordnet werden.

3.
Die Prüfungsergebnisse sind der Bundesdelegiertenversammlung vorzulegen.

4.
Der Angehörige der wirtschaftsprüfenden und/oder steuerberatenden Berufe wird vom Bundesvorstand festgelegt.

§ 19 Aufzeichnungen

1.
Der Verein kann Auszeichnungen verleihen.

2.
Über die Einrichtung und Verleihung einer Auszeichnung entscheidet der Bundesvorstand.

3.
Insbesondere sind Auszeichnungen für langjährige Mitglieder oder Personen, welche sich mit Leistungen besonders hervorgehoben haben, möglich.

§ 20 Verhandlungen mit Versicherungsträgern

1.
Wie in dieser Satzung festgelegt, werden Verhandlungen mit Versicherungsträgern je nach örtlicher Zuständigkeit von den Landesgruppen bzw. dem Vorstand geführt.

2.
Die Landesgruppe bzw. der Vorstand entsendet zu jedem Termin in der Regel zwei Vertreter. Eine der Personen soll dem Landesvorstand bzw. Vorstand angehören.

3.
Weitere Berater des Vereins können bei Verhandlungen hinzugezogen werden.

4.
Die zur Verhandlung Entsandten entscheiden mit einfacher Mehrheit über die Abgabe und Annahme von Angeboten an Versicherungsträger. Sofern nur eine Person entsandt wurde, darf diese ein Angebot nur annehmen, sofern dies vorab vom Landesvorsitzenden bzw. Vorstand gebilligt wurde.

§ 21 Beiträge

1.
Die von den Mitgliedern gezahlten Beiträge werden nach einer von der Bundesdelegiertenversammlung zu beschließenden Beitragsordnung auf die Landesgruppen und die Bundesgeschäftsstelle aufgeteilt.

2.
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge werden von der Bundesdelegiertenversammlung festgesetzt.

3.
Die Landesgruppenvorstände können mit Zustimmung der Bundesdelegiertenversammlung für besondere Aufgaben vorübergehend einen zusätzlichen Landesgruppenbeitrag bis zur Höhe eines Zehntels des ordentlichen Mitgliedsbeitrages erheben.

4.
Für Berufsangehörige, die aus Alters- oder anderen Gründen nicht im Beruf tätig sind, kann vom Landesgruppenvorstand ein verminderter Mitgliedsbeitrag festgelegt werden.

Nimmt ein Mitglied diese Möglichkeit in Anspruch, ist es kein ordentliches Mitglied mehr. Es hat kein aktives und passives Wahlrecht.

5.
Gebühren für Praxisüberprüfungen sind Sonderbeiträge, Gebühren für Abmahnmaßnahmen sind sonderbeitragsähnliche Vertragsstrafen.

6.
Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten.

7.
Ehrenmitglieder sind vom finanziellen Beitrag befreit.

8.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 22 Abstimmungen und Wahlen

1.
Beschlüsse erfolgen, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, durch Handzeichen.

2.
Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt.

3.
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt, mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht.

4.
Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit (mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen / mindestens 50 % plus 1 Stimme). Stimmenthaltungen werden dabei nicht gezählt.

Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Ordentliche Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben, haben kein Wahlrecht.

5.
Über alle Versammlungen und Sitzungen der Gremien des Vereins sind Protokolle anzufertigen. Diese sollen Ort und Zeit der Versammlung bzw. Sitzung, die Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Sie sind vom jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 23 Entschädigungen und Vergütungen

1.
Alle Mitglieder, die ein Amt bekleiden, führen ihre Aufgaben ehrenamtlich durch, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz notwendiger Aufwendungen.

Aufwendung im Sinne dieser Bestimmung ist auch Verdienstausfall aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit.

Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung ist nur der nachweislich entgangene Gewinn, der nach Maßgabe dieser Bestimmung pauschaliert werden kann, solange die Mitglieder das Amt tatsächlich ausüben und Leistungen für den Verein erbringen.

Mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Amtes oder der Leistungserbringung entfällt die Entschädigung.

Die Leistungserbringung wird nach Auftragsregeln behandelt und entfällt mit Beendigung des Auftrags, auch wenn das Amt fortbesteht.

Gleiches gilt für die Teilnehmer von Fachausschüssen und Arbeitsgemeinschaften.

Über die Auftragsbeendigung entscheidet der Bundesvorstand.

2.
Über Art und Höhe und Pauschalierung der Erstattung entscheiden für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und alle anderen ehrenamtlich Tätigen der Bundesvorstand.

3.
Soweit Amtsträger neben ihrem Ehrenamt besondere Aufgaben für den Verein erfüllen, erfolgt die Regelung durch Dienstvertrag, der der Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf.

Die vom Bundesvorstand gegebenen Höchstbetragsempfehlungen für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Tätigkeiten innerhalb des Vereins sind als verbindliche Höchstbetragsregelungen zu handhaben.

4.
Die Vergütung der hauptamtlich für die Landesgeschäftsstellen tätigen Mitarbeiter wird vom Landesvorstand festgesetzt.

5.
Die Vergütung der hauptamtlich für die Bundesgeschäftsstelle tätigen Mitarbeiter wird gemeinsam vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden festgesetzt.

6.
Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 24 Auflösung des Vereins

1.
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung entscheiden.

In diesem Fall ist die Bundesdelegiertenversammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen Mitglieder mehr als 2/3 der gesamten Stimmen haben.

2.
Zur Annahme eines Antrages auf Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht.

3.
Ist die zum Zwecke der Auflösung einberufene außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung nicht beschlussfähig, weil die erschienenen Mitglieder weniger als 2/3 der gesamten Stimmen haben, so ist innerhalb von 4 Wochen zum selben Zweck eine neue Bundesdelegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen über die Auflösung entscheidet, wobei Stimmenthaltungen dabei nicht gezählt werden.

4.
Beschließt die Bundesdelegiertenversammlung die Auflösung des Vereins, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Bundesdelegiertenversammlung nichts anderes beschließt.

5.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V., welche dieses unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

6.
Der Verein ist in Bd. III Blatt 20 des Verbandsregisters bei der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Frankfurt/Main, (jetzt Verbandsregister Frankfurt/M. beim Bundesminister für Wirtschaft, Bonn) am 21. Februar 1949 eingetragen worden.

7.
Der Verein ist am 29. August 1949 unter Nr. 4458 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Hamburg eingetragen worden.

§ 25 Inkrafttreten der Satzung

Diese geänderte Satzung wurde von der Bundesdelegiertenversammlung am 09. Juni 2023 in Dresden beschlossen und ersetzt die bis dahin gültige Satzung.

Stand: 09.06.2023

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Hier finden Sie die aktuelle Fassung unserer Satzung: