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G-BA verlängert Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung

Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Versicherte bis zum 30. September 2021 weiterhin telefonisch krankschreiben lassen.

Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Versicherte weiterhin telefonisch krankschreiben lassen. Die dafür notwendige Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) um 3 Monate verlängert. Sie gilt nun bis zum 30. September 2021.

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), einem Angebot für Menschen mit komplexen, schwer therapierbaren und/oder seltenen Erkrankungen, bleibt die telefonische Beratung für alle Patientengruppen vorerst befristet bis zum 30. September 2021 erhalten. Dieser erweiterte Behandlungsumfang soll das Risiko für eine mögliche Infektion nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vermindern und trotzdem eine situations- und zeitgerechte Versorgung ermöglichen.

Laut dem G-BA ist noch immer ein bundesweit relevantes COVID-19-Infektionsgeschehen zu verzeichnen, auch wenn die Infektionszahlen deutlich zurückgehen. Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung seien daher nach wie vor notwendig.

Im Überblick die neusten Sonderregelungen, die bis zum 30. September 2021 gelten:

  • Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden.
  • Eine Verlängerung/Folgebescheinigung kann für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausgestellt werden.
  • In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt die telefonische Beratung für alle Patientengruppen  erhalten.

Die Beschlüsse treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Website des G-BA unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona. Die Pressemitteilung gibt es unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/961/