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Masernschutzgesetz: Frist zum Nachweis von Impfung bis Jahresende verlängert

Fristverlängerung gilt nicht für alle - erste Gesundheitsämter kontrollieren bereits.

Sind Sie schon gegen Masern geimpft? Nach dem im März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz müssen Kinder und Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen.

Für Praxispersonal, welches bereits zum Stichtag 1. März 2020 beschäftigt war, endet die Frist am 31. Dezember 2021. Bisher galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021.

Personen, die erst nach diesem Stichtag eingestellt oder tätig wurden, müssen den geforderten Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beziehungsweise eine Immunität gegen Masern vor Beginn ihrer Tätigkeit erbringen. Sie fallen nicht unter die Übergangsregelung.

Alle Praxen sollten daher damit rechnen, noch in diesem Jahr vom Gesundheitsamt kontrolliert zu werden, weil die Übergangsfrist für viele Personen gar nicht gilt. Erste Kontrollen durch Gesundheitsämter sind uns bereits gemeldet worden.

Für wen gilt die Pflicht zur Masernimpfung?

Die Impfpflicht gilt für Therapeut*innen, für Rezeptionspersonal und auch für Reinigungspersonal, wenn sie mit Patient*innen in einem Raum zusammen kommen.

Die Impfpflicht gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.

Fristverlängerung aufgrund der Corona-Pandemie

Die Verlängerung der Nachweispflicht bis zum 31. Dezember geht auf das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ vom 29. März zurück. Damit soll den Einrichtungen und Behörden vor dem Hintergrund der Bewältigung der SARS-CoV-2 Pandemie mehr Zeit zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes eingeräumt werden.

Weitere Infos gibt es bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: https://www.kbv.de/html/1150_53369.php