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Bundesrahmenvertrag: Fragen-Antworten-Katalog aktualisiert und deutlich erweitert

Die vier Physiotherapieverbände und der GKV-Spitzenverband haben sich nach einigen Abstimmungssitzungen auf eine erweiterte und neu strukturierte Fassung des gemeinsamen Fragen-Antworten-Kataloges (FAK) geeinigt. Erläuterungen zur aktuellen Fassung vom 12. Oktober 2021 finden Interessierte hier.

Die Fassung des FAK vom 12. Oktober 2021 beinhaltet insgesamt 68 Fragen und rechtsverbindliche Antworten. Das sind 20 mehr als in der letzten Fassung vom 02. September 2021. Die Fragen-Antworten-Bereiche sind nach den jeweiligen Anlagen des Bundesrahmenvertrages sortiert. Aufgrund der vielen neuen Fragen und Antworten musste eine neue Nummerierung erfolgen. Wir fassen einige wesentliche Neuerungen in diesem Artikel zusammen.

Offene Fragen aus den Webinaren nun verbindlich geklärt – einige Beispiele

In den Online-Veranstaltungen von VPT-Verband Physikalische Therapie und PHYSIO-DEUTSCHLAND haben uns zahlreiche Fragen erreicht, auf die es zum Start des neuen Bundesrahmenvertrages noch keine klaren Antworten gab. Dazu zählt zum Beispiel die Frage, was denn unter dem „unmittelbaren räumlichen Umfeld“ zu verstehen ist. Die Antwort findet sich im neuen Fragen-Antworten-Katalog unter 7. Und sie lautet: „Die Räume dürfen für therapeutische Zwecke beispielsweise zum Üben des Treppensteigens verlassen werden, wenn es insbesondere der Mobilitätsfunktion der Patientinnen oder Patienten dient.“

Die Frage, ob eine Verordnung nach 28 Tagen die Gültigkeit verliert, wenn bis dahin kein Termin stattgefunden hat, ist nun mit der Nummer 16 im FAK geregelt. Dort heißt es: „Die Verordnung kann durch die Ärztin oder den Arzt entweder mit Unterschrift und Datumsangabe geändert oder es kann eine neue Verordnung ausgestellt werden. Bei einer Änderung der Verordnung kann die Behandlung erst ab dem Tag der Änderung der Datumsangabe durch die Ärztin oder den Arzt begonnen werden.“

Sehr häufig hat uns in den letzten Wochen die Frage erreicht, für welche Verordnungen die in § 7 Abs. 3a des Bundesrahmenvertrages genannten Fristen für die Gültigkeit der Verordnung gelten. Auch hier gibt es nun Klarheit – siehe Frage/Antwort Nummer 20 des aktuellen FAKs: Für alle Verordnungen, welche Behandlungen ab dem 01. August 2021 enthalten, gelten die neuen 3 beziehungsweise 6-Monatsfristen gemäß § 7 Abs. 3a. Allerdings greifen hier noch bis zum 30. September 2021 die Corona-Sonderregelungen. Darin heißt es, dass Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis einschließlich dem 30. September 2021 mit Blick auf die Gültigkeit der Verordnung nicht von den Kassen geprüft werden.

Zu den Anlagen 3a und 3b sind zur bisherigen Fassung im FAK sieben Fragen ergänzt. Damit nimmt dieser Bereich auch mit Abstand den größten Umfang im FAK ein. Ein Beispiel: Die Frage 41 des FAK greift neu die Frage nach der Vertretung für erforderliche Korrekturen auf. Die Antwort regelt nun eindeutig, dass beispielsweise Ärzte und Ärztinnen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, eines MVZ oder eines Krankenhauses sich untereinander vertreten und damit auch Korrekturen an Verordnungen vornehmen können, die ein anderer Arzt, eine andere Ärztin der Gemeinschaftspraxis/des MVZ/des Krankenhauses ausgestellt haben. 

Viele Aspekte bei der Umsetzung des neuen Bundesrahmenvertrages konnten in den letzten zehn Wochen konkretisiert werden, einige aber noch immer nicht.

Wichtige weitere Punkte weiter offen – Verbände drängen auf Klärung

Weitere drängende Klärungen sind noch in der Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband. VPT-Verband Physikalische Therapie und PHYSIO-DEUTSCHLAND setzen alles daran, zu praxisrelevanten Fragen eine rechtssichere Lösung mit dem GKV-Spitzenverband zu erzielen. So steht beispielsweise noch eine Klärung aus bezüglich des Bestandsschutzes bei einer Praxiserweiterung oder der Mitarbeitermeldung gemäß § 3 Abs. 6 BRV; Stichwort „Qualifikation“, in der wir in unserer Infografik "Anerkenntnis in vier Schritten" verweisen. Außerdem noch offen ist die abgestimmte Antwort auf die Frage zur Verfahrensweise bei spezifizierten Heilmittelkombinationen (D1). „Wir bleiben hier weiter am Ball und greifen in der nächsten Runde auch weiterhin Fragen zum neuen Bundesrahmenvertrag auf, die in unseren Landesgeschäftsstellen eingehen und für die es noch keine rechtsverbindlichen Antworten gibt“, betont Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer von PHYSIO-DEUTSCHLAND.