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ACHTUNG: Am 31. Januar 2022 endet die Frist für die Anerkenntnis des Bundesrahmenvertrages

Laut GKV-Spitzenverband haben den Bundesrahmenvertrag zu Ende November weniger als ein Drittel aller zugelassenen physiotherapeutischen Praxen anerkannt.

Denken Sie deshalb bitte unbedingt daran, die Anerkenntniserklärung rechtzeitig vor Fristende am 31. Januar 2022 vollständig ausgefüllt an Ihre zuständige Arge zu senden.

Bei Nicht-Anerkennung bzw. einer nicht fristgerecht erfolgten Anerkennung wird Ihnen die Kassenzulassung entzogen, d.h. Sie können nicht mehr mit den gesetzlichen Kassen abrechnen.

Eine Verlängerung der Frist hat das BMG nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes aktuell nicht in Aussicht gestellt.

Was genau Sie dafür tun müssen, worauf Sie achten müssen und welche Formulare Sie im Einzelnen benötigen – all das haben wir Ihnen noch einmal übersichtlich in einer Schritt-für-Schritt-Infografik aufbereitet.

HIER erfahren Sie, wie Sie den seit dem 01. August 2021 geltenden Bundesrahmenvertrag in nur vier Schritten anerkennen.

Zu den auszufüllenden Dokumenten gelangen Sie durch einen einfachen Klick auf die verlinkten Icons in der Grafik. Anschließend können Sie die Dokumente bequem downloaden, ausfüllen, ausdrucken und postalisch verschicken oder auch online versenden (Achtung: Die Online-Abgabe ist derzeit nur bei vdek-ARGEN möglich!)

Bitte lesen Sie sich auch folgende Informationen durch. Selbstverständlich halten wir Sie auch weiterhin zum Thema auf dem Laufenden und informieren Sie über alle anstehenden Neuerungen und Änderungen, sobald wir davon Kenntnis haben.  


Wichtige Informationen zur Mitarbeitermeldung auf dem Heilmittel-Webportal der ARGEn

Seit Wochenbeginn sind einige vorübergehend nicht erreichbare Funktionen auf dem Portal wieder freigeschaltet. Aufgrund technischer Probleme ist die Meldung von neuen Mitarbeiter*innen bislang allerdings noch immer nicht bei allen ARGEn möglich. Die Frist zur Meldung von Fachpersonal wurde deshalb auf den 30.06.2022 verlängert.

ACHTUNG: Die allgemeine Anerkenntniserklärung ist davon nicht betroffen. Hier gilt weiterhin der 31.01.2022 als Fristende. Die Einreichung ist auch in schriftlicher bzw. postalischer Form möglich.

Außerdem informiert der vdek, dass ab Januar 2022 auch wieder Schulungen angeboten werden. Termine und das Anmeldeverfahren sollen zeitnah folgen.

1. Muss ich jede*n Mitarbeiter*in der ARGE melden?

Nein, Sie müssen nur therapeutische Mitarbeiter*innen (Leistungserbringer) bei der ARGE melden und diese nur dann, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Der*die Mitarbeiter*in hat die Beschäftigung nach dem 31. Juli 2021 in Ihrer Praxis aufgenommen. Bereits bei der ARGE gemeldete Mitarbeiter*innen, die vor dem 31. Juli 2021 in Ihrer Praxis  beschäftigt waren, müssen Sie nicht mehr melden.
  • Der*die Mitarbeiter*in hat seit dem 01. August 2021 die Arbeitszeit (z.B. Vollzeit auf Teilzeit) oder den Schwerpunkt der Tätigkeit (Praxis, Hausbesuch, tagesstrukturierende Einrichtung) verändert.

2. Was gilt hinsichtlich der Mitarbeiter-Meldung für Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften?

Gemeinschaftspraxen: Müssen die Mitarbeiter-Meldung nur einmal abgeben.

Praxisgemeinschaften: Sind die Mitarbeiter*innen für mehrere Praxisinhaber*innen tätig, muss jede*r Praxisinhaber*in die Mitarbeiter*innen für sein*ihr IK-Kennzeichen der ARGE melden.

3. Ist eine Zustimmung zum Bundesrahmenvertrag angesichts der Klage der Verbände gegen den Schiedsspruch der Bundesschiedsstelle nicht kontraproduktiv?

Nein. Das weitere Vorgehen der Verbände wird durch die Anerkennung des Bundesrahmenvertrages nicht beeinflusst. Sie sichern sich damit aber die Kassenzulassung Ihrer Praxis.