Fortbildungsverpflichtung für Physiotherapeut*innen

Für alle Heilmittelerbringer*innen besteht gemäß Rahmenvertrag eine gesetzlich verankerte Fortbildungsverpflichtung. Durch regelmäßige Fortbildungen sollen Therapeut*innen ihre vorhandenen Qualifikationen weiterentwickeln. Um die Teilnahme zu dokumentieren, wird ein Punktesystem genutzt. 

Mit sogenannten Zertifikatsweiterbildungen können Physiotherapeut*innen zudem Zertifikate für zusätzliche Maßnahmen der Physiotherapie erwerben, die zur Abrechnung dieser Maßnahmen mit den Kostenträgern berechtigen. Darunter fallen Manuelle Lymphdrainage (MLD), Manuelle Therapie (MT), Krankengymnastik am Gerät (KGG), Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF) und selbstverständlich auch die Ergänzungsausbildung zur/m Physiotherapeut*in. Entsprechende Angebote finden sich auch in unserem Kursangebot.

Hier die detaillierten Anforderungen aus dem Rahmenvertrag vom 1. August 2021 (vgl. § 14 Abs. 9 und Anlage 4).

Für Praxisinhaber*innen und fachliche Leitungen

  • Fortbildungspunkte: Die Fortbildungsverpflichtung schreibt 60 FP (Fortbildungspunkte) im Betrachtungszeitraum von vier Jahren vor, davon möglichst 15 Punkte jährlich. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum ist nicht möglich. Pro Unterrichtseinheit von 45 Minuten wird ein Fortbildungspunkt vergeben.
  • Betrachtungszeitraum: Der Betrachtungszeitraum beginnt mit dem Erteilen der Kassenzulassung. Für bereits zugelassene Praxinhaber*innen bzw. die tätigen fachlichen Leitungen hat der aktuelle Betrachtungszeitraum mit Inkrafttreten des Rahmenvertrages am 01.08.2021 begonnen und endet am 31.07.2025.
  • Nachweis: Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist durch den/die zugelassene/n Leistungserbringer*in auf Anforderung einer Krankenkasse bzw. des Kassenartenverbandes nachzuweisen. Erfüllt der/die zugelassene Leistungserbringer*in bzw. die fachliche Leitung die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von vier Jahren, so hat er/sie diese innerhalb einer Nachfrist von zwölf Monaten, die von der Krankenkasse bzw. dem Kassenartenverband vorgegeben wird, nachzuholen. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf den dann bereits laufenden neuen Betrachtungszeitraum angerechnet.

Für angestellte Leistungserbringer*innen

Leistungserbringer*innen in Anstellung müssen im Betrachtungszeitraum von zwei Jahren (Achtung: Dieser endete am 31.07.2023!) mindestens eine externe fachspezifische Fortbildung nachweisen können. Hier ist keine Anzahl an Fortbildungspunkten festgelegt. Der entsprechende Beleg kann im Portal der ARGE Heilmittelzulassung hochgeladen werden. Auf Anforderung können die Krankenkassen diesen Beleg auch einfordern. Im Rahmenvertrag sind keine konkreten Sanktionen bei Nichterfüllung der Regeln zur Fortbildung festgehalten, wohl aber eine Nachholpflicht.

Übrigens: Bei Neueinsteiger*innen in den Beruf ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen anteilig erfüllt sein müssen. Bei einem reinen Praxiswechsel sollten Inhaber*innen jedoch darauf achten, dass die Fortbildungen erbracht wurden, denn hier gilt möglicherweise der gesamte Betrachtungszeitraum. Zudem zählen nur anerkannte Fortbildungen nach dem Rahmenvertrag. Sollten Sie Fragen haben oder weitere detaillierte Informationen benötigen, wenden Sie sich gern an Ihre VPT-Landesgruppe.