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Aussetzen von Pflichten gem. § 28b Abs. 2 IfSG

Die Testfrequenz in § 28b Absatz 2 IfSG bei den geimpften und genesenen Personenen wird auf mindestens zwei Mal wöchentlich reduziert.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pfege informiert, dass die Anwendung des § 28b Absatz 3 Satz 1 und Satz 8 Nummer 1 und 2 IfSG n. F. zunächst für den Freistaat Bayern ausgesetzt wird, bis gemeinsam eine konstruktive Lösung gefunden wurde.

Dies betrifft

  1. die Dokumentationspflichten für die Testung von geimpften oder genesenen Tätigen in den Einrichtungen nach § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG und
  2. die zweiwöchentliche Übermittlungspflicht der Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG zu folgenden Angaben:
    • Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, sowie bezogen auf Besuchspersonen.
    • Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind.

Der Freistaat Bayern wird die neuen Vorschriften zunächst nicht vollziehen, solange zentrale Fragen für eine einfache und unbürokratische Umsetzung nicht geklärt sind. Das Letzte, was in der aktuellen Hochphase gebraucht wird, wäre zusätzliche unnötige Bürokratie.

Daher besteht derzeit keine Notwendigkeit, die o.g. Angaben zu übermitteln.

Des Weiteren wird klargestellt, dass die Testfrequenz in § 28b Absatz 2 IfSG bei den geimpften und genesenen Personen auf mindestens zwei Mal wöchentlich reduziert wird. Die zugrundeliegende Testung kann auch durch Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Der Bund wurde aufgefordert, dies ebenfalls in der Regelung des § 28b Absatz 2 IfSG zu verankern.