Nach wie vor wird jedoch jeder angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten. Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird generell empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, soweit dies nicht ohnehin (insbesondere in geschlossenen Räumen) verpflichtend angeordnet ist.
Weiteres zur 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/615/baymbl-2021-615.pdf
Begründung:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/616/baymbl-2021-616.pdf
FAQ:
https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php