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DGUV-Rahmenvertrag: 4-Wochen-Frist unter Feld 5 der BG-Verordnung gilt ausschließlich für Ärzt*in!

Seit dem 01.04.2023 ist der neue DGUV-Rahmenvertrag in Kraft, der durch die Regelungen u.a. zu Behandlungsbeginn, Unterbrechungsfristen und Langzeitverordnung mehr Freiraum in der Therapieplanung und dadurch mehr Flexibilität für Therapeut*innen bietet.

Bei komplexen Verletzungsmustern ist im Erst-Termin auch eine Doppelbehandlung vorgesehen, damit die Behandlung früher begonnen werden kann. Zusätzlich sind die Preise für BG-Leistungen weiterentwickelt worden.

In der täglichen Anwendungspraxis sind jetzt verstärkt Fragen zur „4-Wochen-Frist“ unter Feld 5 der BG-Verordnung aufgetreten. Diese 4-Wochen-Vorgabe richtet sich ausschließlich an die verordnenden Ärzt*innen, nicht an die Therapeut*innen. Dies wurde jetzt auch von Seiten der DGUV auch nochmal bestätigt und der „Fragen-Antworten-Katalog Physiotherapie / Gesetzliche Unfallversicherung“ erfährt hierzu eine Klarstellung.

Die Verordnung hat entsprechend § 7 Abs. 4 des DGUV-Rahmenvertrages eine Gültigkeit von zwei Monaten, ab dem unter Feld 8 angegebenen Datum zum Physiotherapiebeginn. Wenn dies nicht angegeben ist, gilt die Frist ab dem Verordnungsdatum. So lange kann auch behandelt werden. Die bis zum Ablauf des zweimonatigen Gültigkeitszeitraums erbrachten Leistungen werden vom Unfallversicherungsträger vergütet. Wenn die auf der Verordnung angegebene Anzahl der Behandlungen nicht vor Ablauf der Gültigkeit der Verordnung erbracht werden kann, kann zwischen dem/der verordnenden Ärzt*in und Leistungsbringenden die Durchführung der noch offenen verordneten Behandlungen vereinbart werden, ohne dass eine erneute Verordnung ausgestellt werden muss, sofern das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin gesichert ist.

Die einvernehmliche Änderung ist von dem/der verordnenden Ärzt*in bzw. vom Leistungserbringenden auf der Vorderseite des Verordnungsblattes im Freitext-Feld 8 zu dokumentieren und mit Datumsangabe, dem Kürzel „LE“ (im Falle der Dokumentation durch den Leistungserbringenden) und einer Unterschrift zu versehen. Bei fehlender Dokumentation der erfolgten Abstimmung mit dem Arzt oder Ärztin entfällt der Vergütungsanspruch für die nach Ablauf der Gültigkeit der Verordnung durchgeführten Behandlungen.