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DGUV verlängert Übergangsfrist für Verordnungsformulare bis 31.12.2023

Verordnungen für EAP sowie für die Erbringung physiotherapeutischer und ergotherapeutischer Leistungen dürfen bis zum 31.12.2023 genutzt werden.

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwischen DGUV und den Verbänden wurden auch neue Verordnungsformulare für die Physio- und Ergotherapie abgestimmt und beschlossen. Das betrifft die Verordnungen für Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP, F 2410) sowie die Verordnungen für die Erbringung physiotherapeutischer und ergotherapeutischer Leistungen (F 2400 und F 2402). Nun hat die DGUV die Übergangsfrist zu Nutzung der bisherigen Verordnungen noch einmal bis zum 31.12.2023 verlängert.

Ab dem 01.01.2024 dürfen Durchgangsärzt*innen physiotherapeutische Leistungen dann nur noch auf den neuen aktuellen Vordrucken verordnen. Gleichwohl besteht bei der Verwendung alter Verordnungsvordrucke für die leistungserbringenden Praxen bzw. Einrichtungen Vertrauensschutz.