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Fachnews: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) stellt Details zu 12-wöchiger Verordnungsmöglichkeit bei Heilmitteln klar

Der G-BA gibt aktuelle Änderung der Heilmittel-Richtlinie bekannt und reagiert mit dieser Klarstellung auf die Unsicherheiten bei Verordnern und Krankenkassen, in welchen Fällen eine 12-wöchige Verordnungsmöglichkeit besteht, nachdem ein besonderer Versorgungsbedarf gemäß §106b Absatz 2 Satz 4 SGB V begründet vorliegt.

Bei einem langfristigen Heilmittelbedarf und Diagnosen, die einen besonderen Versorgungsbedarf begründen, gilt ab Inkrafttreten der Änderung: Nur alle 12 Wochen sind eine erneute Verordnung und eine ärztlich-medizinische Kontrolle erforderlich. Die orientierende Behandlungsmenge ist nicht zu berücksichtigen. Die im Heilmittelkatalog je Verordnung angegebene Höchstmenge – in der Regel sechs bis zehn Behandlungseinheiten – kann ausdrücklich überschritten werden.   

Die Klarstellung im Einzelnen

Die Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes für „besondere Versorgungsbedarfe“ gemäß § 106b Absatz 2 SGB V enthält neben den relevanten ICD-10-Codes auch Hinweise für eine Verordnung u. a. zum Zeitraum nach einem Akutereignis, zu weiteren medizinischen Spezifikationen sowie Angaben zu Mindest- und Höchstalter der Patientin oder des Patienten.

  • Eine Verordnung von notwendigen Heilmitteln für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen kann für alle ICD-10-Codes, die in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe einen besonderen Verordnungsbedarf nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V begründen, ausgestellt werden.

WICHTIG: Hinweise zu Akutereignissen oder weitere medizinische Spezifikationen sind für die Ausstellung einer Heilmittelverordnung für einen Zeitraum von 12 Wochen nicht bindend.

  • Einzige Ausnahme stellen hier ICD-10-Codes dar, bei denen ein Mindest- oder Höchstalter vereinbart ist. In diesen Fällen ist eine Verordnung für einen Zeitraum von 12 Wochen nur möglich, wenn sich die Patientin oder der Patient in der angegeben Altersspanne befindet. Folglich ist alleinig das Alterskriterium zu beachten.

Ab wann gilt die Änderung?

Die Änderungen in der Heilmittel-Richtlinie treten nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hier geht es zum Beschluss des G-BA vom 17. November 2022. Weiter Informationen finden Sie auf der Website des G-BA