Dürfen Rezeptionskräfte in einer Praxis Patienten in Fango legen oder einen Wärmestrahler auf einen Patienten richten? Ist das überhaupt erlaubt?
Experten-Antwort
Diese Frage kann ganz einfach mit einem deutlichen „Nein“ beantwortet werden.
Schon das Legen eines Patienten in Fango oder das Richten eines Wärme-strahlers auf den Patienten ist eine therapeutische Leistung. Diese Leistung darf nur von qualifiziertem Fachpersonal abgegeben beziehungsweise ausgeführt werden. Sollte also eine Rezeptionskraft die beschriebenen Leistungen ausführen und würden diese dann mit der Krankenkasse des Patienten oder mit dem Patienten direkt abgerechnet werden, würde es sich um eine unzulässige Abrechnung handeln.
Schon im Rahmenvertrag mit den GKVen ist geregelt, dass nur therapeutisches Personal diese Leistungen abgeben darf. Würde somit also die Leistungsabgabe, auch nur eine eventuelle Nebenleistung, durch Rezeptionspersonal abgegeben werden, würde ein Abrechnungsbetrug mit allen negativen Folgen vorliegen. Derartiges kommt auch gar nicht so selten heraus, wenn Patienten bei Befragungen der Krankenkassen zu den Personen befragt werden, welche die Leistungen abgegeben haben. Sollte dann der Name einer Rezeptionskraft auftauchen, führt dies zu Nachfragen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Regressverfahren. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn Rezeptionskräfte diese Leistungen abgeben.
Sogar im Bereich der Privatpatienten wäre diese Leistungsabgabe nicht gestattet, weil sich ein Privatpatient darauf verlassen kann, dass nur qualifizierte Therapeuten die Leistung abgeben. Würde der Patient jedoch damit einverstanden sein und würde er dann die Rechnung bei seiner Krankenkasse einreichen, würde es sich üblicherweise um einen Betrug handeln, welcher auch als Beihilfe zum Betrug durch die Praxis begangen worden wäre. Deshalb sollte man sehr genau überlegen, ob man Rezeptionskräfte für die genannten Leistungen einsetzt, weil dies letztlich zu ganz erheblichen Problemen führen kann.
Unser Experte
VPT-Bundesjustiziar D. Benjamin Alt ist niedergelassener Rechtsanwalt und berät Sie unter anderem zu Themen wie Arbeitsrecht, Praxisgründung, Praxisverkauf und Praxisübernahme, Haftungsrecht, Abrechnung, Patientenrechte sowie Wettbewerbs- und Werberecht.
Ihr VPT-Vorteil
Als VPT-Mitglied steht Ihnen unsere Rechtsabteilung zur Seite. Das VPTMAGAZIN beleuchtet knifflige Fälle aus der Praxis.
Wenden Sie sich mit Ihrer rechtlichen Fragestellung an Ihre Landesgruppe oder an die VPT-Rechtsabteilung, die Mitgliedern eine kostenlose Erstberatung anbietet:
D. Benjamin Alt
Eilendorfer Straße 44
52078 Aachen
Telefon: 0241 955 97 991
Fax: 0241 955 97 992
E-Mail: Alt(at)VPT.de
Internet: www.RechtsanwaltAlt.de
VPT-Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 9 bis 14 Uhr.