Hintergrund:
Gemäß § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) sind Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, verpflichtet, diese dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diese Regelung dient der Verhinderung von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen.
Auch PC-Kassen, wie beispielsweise von THEORG, zählen zu den meldepflichtigen Kassensystemen.
Wichtige Fristen:
- Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden:
Die Meldung muss spätestens bis zum 31. Juli 2025 erfolgen. - Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden:
Die Mitteilung an das Finanzamt ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme vorzunehmen.
Welche Angaben sind zu melden?
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Seriennummer der Registrierkasse
- Datum der Anschaffung und Inbetriebnahme
- Datum der Außerbetriebnahme (falls zutreffend)
Warum ist die Meldung wichtig?
Die Finanzverwaltung ist berechtigt, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung eine Kassen-Nachschau durchzuführen, um die ordnungsgemäße Verwendung der gemeldeten Kassensysteme zu überprüfen.
Wie erfolgt die Meldung?
Die Übermittlung können Sie selbst über das Portal „Mein ELSTER“ vornehmen. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, der die Meldung ebenfalls für Sie vornehmen kann.
